Aktuell Schlagzeilen Verspätete Arbeitslosmeldung oder Arbeitsaufgabe - Finanzielle Einbußen drohen
|
Verspätete Arbeitslosmeldung oder Arbeitsaufgabe - Finanzielle Einbußen drohen |
|
Mittwoch, 23. Juli 2008 |
Gesetz
Seit 1. Juli 2003 ist es Gesetz, aber viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen es nicht, haben es vergessen oder sie beachten nicht die gesetzlichen Bestimmungen des § 37b Sozialgesetzbuch (SGB) III:
Spätestens drei Monate vor Ende der Beschäftigung (bei kürzeren Kündigungsfristen innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung) müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, bei ihrer Agentur für Arbeit persönlich arbeitsuchend melden.
Zur Fristwahrung ist seit dem 01.05.2007 auch die telefonische Meldung zugelassen. Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist jedoch, dass die persönliche Arbeitsuchend-Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, droht eine Woche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Immer wieder stellt die Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach fest, dass sich Arbeitnehmer verspätet melden. Und das wird für den Einzelnen unter Umständen teuer. Abhängig von der Höhe der Lohnersatzleistung drohen finanzielle Einbußen von bis zu 500 € beim Arbeitslosengeld. Allein in solchen Fällen wurden im ersten Halbjahr 1.021 Sperrzeiten verhängt, 90 oder 9,7 Prozent mehr als im ersten Halbjahr 2007. Ein weiterer Grund für den deutlichen Anstieg der Gesamtzahl der Sperrzeiten von Januar bis Juni 2008 um 203 oder 8,4 Prozent auf 2.627 ist die vermehrte selbstverschuldete Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufgabe; hier stiegen die Sperrzeiten um 56 oder 7,1 Prozent auf 845.
Wer selbst kündigt oder in einen Aufhebungsvertrag einwilligt muss im Grundsatz mit einer Sperrzeit rechnen. Vor einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag sollte mit der Agentur die Rechtslage geklärt werden.
|
Anzeige
|
|
|
|
|