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Radevormwald: Buckesfeld droht mit rechtlichen Schritten
Dienstag, den 24. März 2009 um 16:00 Uhr
Radevormwald: Buckesfeld droht mit rechtlichen Schritten
Buckesfeld
Ein Fels in der Brandung, so hat man den CDU Bürgermeister Kandidaten für Radevormwald Matthias Buckesfeld bisher in Erinnerung. Aber nun scheint bei ihm der Nerv getroffen zu sein und Buckesfeld droht gegebenenfalls mit der Einleitung rechtlicher Schritte in einem offenen Brief an Arnold Müller von der SPD Radevormwald. Was war geschehen? Müller wertete die Wiederwahl von Buckesfeld in Haan als "unvorstellbar".

Auch meinte Müller, das Buckesfeld mit Fehlern beim Rader Straßenbau in Verbindung zu bringen sei. Besonders durch die Aussage Müllers über Buckesfelds berufliche Zukunft in Haan, wo eine Wiederwahl des technischen Dezernenten angeblich "unvorstellbar" sei, fühlt der CDU Kandidat sich beleidigt. Sollte Müller hier nicht für Klarstellung sorgen, werden ggfls. rechtliche Schritte eingeleitet, so Matthias Buckesfeld. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 I GG geschützt, so das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Meinungsfreiheit.  

Eine wertende Kritik findet regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt. Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Beurteilung, ob eine Äußerung danach als Schmähkritik anzusehen ist, setzt eine zutreffende Erfassung ihres Sinns voraus. Fehlt es daran, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung kommt. Dabei darf eine Äußerung nicht aus ihrem auch für die Rezipienten wahrnehmbaren Zusammenhang gerissen werden, sofern dieser ihren Sinn mitbestimmt.  Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird .

Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich; insbesondere reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte . In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, so das Bundesverfassungsgericht zu Artikel 5 GG.





  Info Radevormwald wurde am 16. Mai 2009 eingestellt. Wir danken unseren zahlreichen treuen Lesern.

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